VPB-Expertenrat

 

7. September 2011

 

Vorsicht bei Insolvenz des Bauunternehmens!

 

BERLIN. Wer ein Haus baut, der hat fünf Jahre Gewährleistung. Während dieser Frist muss der Unternehmer, der das Haus gebaut hat, alle Mängel für den Bauherrn kostenlos beseitigen. Was passiert aber, wenn das Bauunternehmen während dieser fünf Jahre insolvent wird? Der Verband Privater Bauherren (VPB) rät, sich in diesem Fall immer erst an den zuständigen Insolvenzverwalter zu wenden und nicht etwa gleich an den Subunternehmer, der seinerzeit das Gewerk ausgeführt hat. Der Insolvenzverwalter hat nämlich Anfechtungsrechte, die im Ergebnis bewirken, dass der Bauherr auch dann zweimal für den Mangel zahlt: zum einen über den Werklohn, zum anderen für die Beseitigung des Mangels.

Diese Ungerechtigkeit nimmt der Gesetzgeber in Kauf zu Gunsten aller anderen, die vom insolventen Unternehmen noch Geld bekommen. Vermeiden lässt sich das nur durch eine so genannte Gewährleistungssicherheit.

Die muss der Bauherr gleich zu Beginn mit dem Bauunternehmer aushandeln und vertraglich mit vereinbaren. Weitere Informationen unter www.vpb.de.

 

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